§ 2 - Ganztagsfinanzierungsgesetz (GaFG)

G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2865 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5248
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-8-4 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Zweck des Sondervermögens



1Aus dem Sondervermögen werden den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in den quantitativen und qualitativen investiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung im Grundschulalter gewährt. 2Die Finanzhilfen werden durch Finanzhilfegesetz aufgrund von Artikel 104c des Grundgesetzes gewährt.



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