Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 GDolmG vom 01.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 StPOuaFG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des GDolmG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 GDolmG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 2 GDolmG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung


(Text neue Fassung)

§ 2 Zuständigkeit für die allgemeine Beeidigung; Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Für die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern ist zuständig:

1. das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Dolmetscher seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seine berufliche Niederlassung hat; bei einem Wohnsitz oder einer beruflichen Niederlassung in Berlin das Kammergericht Berlin,

2. im Übrigen das Kammergericht Berlin.

vorherige Änderung

(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.



(2) 1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung abweichend zu regeln. 2 Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

 
Anzeige