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§ 2 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)

§ 2 Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters



(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.

(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der Anlagen 1 bis 4 zu verwenden.

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Zitierungen von § 2 GesRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GesRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GesRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 GesRV (zu § 2 Absatz 2 und § 4) Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister
Anlage 2 GesRV (zu § 2 Absatz 2) Musterbeispiel für die Eintragung eines Statuswechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft in das Gesellschaftsregister
Anlage 3 GesRV (zu § 2 Absatz 2) Musterbeispiel für die Eintragung eines Statuswechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft in das Handelsregister
Anlage 4 GesRV (zu § 2 Absatz 2) Muster der Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts