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§ 2 - Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022
BGBl. I S. 2422
(
Nr. 53
)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 315-24-1
Freiwillige Gerichtsbarkeit
1 weitere Fassung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 1
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→
§ 3
§ 2 Einteilung und Gestaltung des Gesellschaftsregisters
§ 2 wird in
4 Vorschriften zitiert
(1) Jede Gesellschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Gesellschaftsregister einzutragen.
(2) Bei der Führung des Registers sind die Muster der
Anlagen 1
bis
4
zu verwenden.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 GesRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GesRV verweisen. unterteilt ist Liste Die nach Zitaten in
GesRV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 1 GesRV (zu § 2 Absatz 2 und § 4) Allgemeines Muster für Eintragungen in das Gesellschaftsregister
Anlage 2 GesRV (zu § 2 Absatz 2) Musterbeispiel für die Eintragung eines Statuswechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft in das Gesellschaftsregister
Anlage 3 GesRV (zu § 2 Absatz 2) Musterbeispiel für die Eintragung eines Statuswechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft in das Handelsregister
Anlage 4 GesRV (zu § 2 Absatz 2) Muster der Wiedergabe des aktuellen Registerinhalts
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