§ 2 - HNS-Gesetz (HNSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241 (Nr. 47)
Geltung ab 27.07.2021, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 2129-68 Umweltschutz
| |

§ 2 Bescheinigung über eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertragsstaats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewiesen.

(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen, wenn

1.
er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und

2.
kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 HNSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HNSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HNSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 HNSG Behördliche Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
...  § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausgeführt. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 11 HNSGEG Inkrafttreten (vom 27.07.2021)
... Am 27. Juli 2021 treten in Kraft: 1. in Artikel 1 die §§ 2 , 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Gesetzes und 2. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
B. v. 16.12.2021 BGBl. I S. 5241
Berichtigung HNSGEGBer
... zu ersetzen. 2. In Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Wörter „ §§ 2 , 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „§§ 2, 3, 6, ... „§§ 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" durch die Wörter „ §§ 2 , 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1 Nummer 1 und 4" zu ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed