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§ 2 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften



Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2016/1103 und der Verordnung (EU) 2016/1104 sowie in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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