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Abschnitt 1 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)


Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62).

(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zu den beiden Güterrechtsverordnungen teilnehmen.


§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften



Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2016/1103 und der Verordnung (EU) 2016/1104 sowie in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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