Artikel 2 - Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Geltung ab 29.12.2020, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 2 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 EStG § 3, § 10, § 21, § 22, § 22a, § 32c, § 32d, § 36, § 39, § 39e, § 40, § 45a, § 50, § 50a, § 52, § 105, § 111

Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den Wörtern „Nummern 1 bis 2 Buchstabe d" die Wörter „und Nummer 67 Buchstabe b" eingefügt.

b)
In Nummer 11a werden die Wörter „1. März bis zum 31. Dezember 2020" durch die Wörter „1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021" ersetzt.

c)
In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2.400 Euro" durch die Angabe „3.000 Euro" ersetzt.

d)
In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „720 Euro" durch die Angabe „840 Euro" ersetzt.

e)
In Nummer 28a werden die Wörter „vor dem 1. Januar 2021 enden" durch die Wörter „vor dem 1. Januar 2022 enden" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 1a Nummer 2 Satz 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;".

3.
In § 21 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „66 Prozent" durch die Angabe „50 Prozent" ersetzt.

4.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In Doppelbuchstabe aa Satz 8 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;".

bb)
In Doppelbuchstabe bb Satz 5 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird folgender Satz angefügt:

„Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;".

b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 15 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend."

5.
§ 22a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
ab dem 1. Januar 2022 die durch Steuerabzug gemäß § 50a Absatz 7 einbehaltenen Beträge."

6.
In § 32c Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „§ 36 Absatz 2 Nummer 3" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt.

7.
In § 32d Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „den einzelnen Kapitalertrag" durch die Wörter „den einzelnen steuerpflichtigen Kapitalertrag" ersetzt.

8.
§ 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Satz 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3 ist auch die durch Steuerabzug im Kalenderjahr des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht erhobene Einkommensteuer anzurechnen, die auf Einkünfte entfällt, die weder der unbeschränkten noch der beschränkten Steuerpflicht unterliegen; § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung;".

b)
Der Punkt am Ende der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) eingefügten Nummer 3 wird durch ein Semikolon ersetzt.

c)
Die durch Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) eingefügte Nummer 3 wird Nummer 4.

9.
§ 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen."

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit."

10.
Nach § 39e Absatz 8 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat."

11.
§ 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt und folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent für die Freifahrtberechtigungen, die Soldaten nach § 30 Absatz 6 des Soldatengesetzes erhalten; für diese pauschal besteuerten Bezüge unterbleibt eine Minderung der nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 sowie Nummer 5 Satz 6 abziehbaren Werbungskosten."

b)
In Satz 4 werden die Wörter „in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2" durch die Wörter „in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 und 3" ersetzt.

12.
§ 45a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller unverzüglich durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Der Aussteller hat dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
den Anlass für die Ausstellung der berichtigten Bescheinigung und deren Ausstellungsdatum,

2.
die ursprünglichen und die berichtigten Angaben in der Bescheinigung sowie

3.
in den Fällen des Gläubigerwechsels die Identifikationsnummer, den Namen und die Anschrift des bisherigen Gläubigers der Kapitalerträge.

Bei Steuerpflichtigen, die nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Aussteller die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln hat."

13.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 ist § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie Absatz 2 und 3 auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, wenn eine gesetzliche Pflichtmitgliedschaft in der Versorgungseinrichtung besteht, die auf einer für die inländische Berufsausübung erforderlichen Zulassung beruht. Dies gilt nur für Staatsangehörige

1.
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten oder der Schweiz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie

2.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz haben.

Die Beiträge können nur als Sonderausgaben abgezogen werden, soweit sie in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 stehen, die aus der durch die Zulassung ermöglichten Berufsausübung erzielt werden. Der Abzug der Beiträge erfolgt entsprechend dem Anteil der inländischen Einkünfte im Sinne des Satzes 3 an dem Gesamtbetrag der positiven in- und ausländischen Einkünfte aus der durch die Zulassung ermöglichten Berufsausübung. Der Abzug der Beiträge ist ausgeschlossen, soweit sie im Rahmen der Einkommensbesteuerung des Steuerpflichtigen in einem Staat, in dem er seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgezogen worden sind oder sie die Einkünfte nach Satz 3 übersteigen."

b)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„In den Fällen des Satzes 2 Nummer 6 ist für die Besteuerung des Gläubigers nach dem Einkommen das Finanzamt zuständig, das auch für die Besteuerung des Schuldners nach dem Einkommen zuständig ist; bei mehreren Schuldnern ist das Finanzamt zuständig, das für den Schuldner, dessen Leistung dem Gläubiger im Veranlagungszeitraum zuerst zufloss, zuständig ist. Werden im Rahmen einer Veranlagung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt, gilt § 46 Absatz 3 und 5 entsprechend."

14.
Dem § 50a Absatz 7 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Ist für Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 7 und 10 der Steuerabzug einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, ist auf Antrag des Schuldners der Vergütung die Anmeldung über den Steuerabzug insoweit zu ändern; stattdessen kann der Schuldner der Vergütung, sobald er erkennt, dass er den Steuerabzug ohne Verpflichtung einbehalten und abgeführt hat, bei der folgenden Steueranmeldung den abzuführenden Steuerabzug entsprechend kürzen; erstattungsberechtigt ist der Schuldner der Vergütung; die nach Absatz 5 Satz 6 erteilte Bescheinigung ist durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern. Die Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer nach § 36 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a richtet sich nach der Höhe der in der Rentenbezugsmitteilung nach § 22a ausgewiesenen einbehaltenen Steuerabzugsbeträge. Wird eine Rentenbezugsmitteilung wegen einbehaltener Steuerabzugsbeträge korrigiert, ist die Anrechnung insoweit nachzuholen oder zu ändern."

15.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Veranlagungszeitraum 2020" durch die Angabe „Veranlagungszeitraum 2021" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2019" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.

b)
Die Absätze 35a und 35b werden wie folgt gefasst:

„(35a) § 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind. Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

(35b) § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. § 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."

c)
Dem Absatz 37c wird folgender Satz angefügt:

§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden."

d)
Dem Absatz 44a wird folgender Satz angefügt:

§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen."

e)
Absatz 46 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden."

16.
§ 105 wird wie folgt gefasst:

„§ 105 Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

(1) Die Mobilitätsprämie ist nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung festzusetzen. Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt. Die festgesetzte Mobilitätsprämie mindert die festgesetzte Einkommensteuer im Wege der Anrechnung. Sie gilt insoweit als Steuervergütung. Die Auszahlung erfolgt aus den Einnahmen an Einkommensteuer.

(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Steuerabzug unterlegen haben, gilt der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung. Besteht nach § 46 keine Pflicht zur Durchführung einer Veranlagung und wird keine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 beantragt, ist für die Festsetzung der Mobilitätsprämie die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Einkommensteuer, die sich auf Grund des Antrags auf Mobilitätsprämie ergibt, mit Null Euro anzusetzen. Auch in den Fällen des § 25 gilt, ungeachtet des § 56 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Antrag auf Mobilitätsprämie zugleich als Abgabe einer Einkommensteuererklärung."

17.
Dem § 111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 abgezogen wird, ist § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 2 JStG 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 JStG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JStG 2020 1)
... 13 bis 15, Nummer 19 Buchstabe a, Artikel 16 Nummer 3 und Artikel 25 dienen der Umsetzung von Artikel 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der ...
Artikel 3 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 ...
Artikel 19 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Anwendung der Artikel 360 bis 367 und 369 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 17 bis 19 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie ... der Artikel 369o bis 369v und 369x der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der Fassung von Artikel 2 Nummer 30 der Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie ...
Artikel 50 JStG 2020 Inkrafttreten
...  (3) Artikel 33 tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2020 in Kraft. (4) Die Artikel 2 , 6, 12, 18, 37 und 42 bis 46 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (5) Die Artikel 13 und ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
...  (35b) § 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen. ... dem 31. Dezember 2020 zufließen. § 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den ... 2031 zugewendet werden. § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt ... nach dem 29. Dezember 2020 zufließen. § 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen. ... ist in allen offenen Fällen anzuwenden. § 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096 ) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die ...


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