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Bekanntmachung über das Inkrafttreten von bestimmten Teilen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (EMobStFGIB k.a.Abk.)

B. v. 18.03.2020 BGBl. I S. 597 (Nr. 14); Geltung ab 30.01.2020
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Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 30. Januar 2020 EMobStFG Artikel 39

Nach Artikel 39 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission am 30. Januar 2020 durch Beschluss festgestellt hat, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Binnenfischerei und Aquakultur) eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen. Artikel 4 des vorbezeichneten Gesetzes ist damit mit Wirkung vom 30. Januar 2020 in Kraft getreten.


Schlussformel



Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag C. Henning

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