Auf Kryptofondsanteile sind
§ 4 Absatz 11,
§ 8 Absatz 2, die
§§ 16 bis 23 mit Ausnahme von
§ 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die
§§ 30 und
31 Absatz 1 und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
- 1.
- an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der Kryptofondsanteil tritt,
- 2.
- an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
- 3.
- an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.