(1) 1Öffentlich bekannt zu machen sind
- 1.
- zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
- 2.
- zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und
- 3.
- zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.
2Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.
(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (
§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923