Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)

§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss



(1) 1Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling

1.
seinen ersten Wohnsitz hat,

2.
in einem Arbeitsverhältnis steht,

3.
eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder

4.
ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

2Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.

(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.

(3) 1Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 2Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(4) 1Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. 2Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 2 MPVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 MPVerfV Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
...  1. der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses nach § 2 begründet, und 2. die für die Zulassung nach § 49 Absatz 1 bis 4 oder ...
§ 22 MPVerfV Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
... das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen nach § 2 Absatz 2 fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis nach Anlage 2 zu erteilen. ...