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Abschnitt 1 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gegenstand



1Diese Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. 2Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung für die Teile III und IV der Meisterprüfung bleiben unberührt.


§ 2 Zuständiger Meisterprüfungsausschuss



(1) 1Für die Durchführung jedes Teils der Meisterprüfung ist der Meisterprüfungsausschuss örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk der jeweilige Prüfling

1.
seinen ersten Wohnsitz hat,

2.
in einem Arbeitsverhältnis steht,

3.
eine Maßnahme zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung besucht oder

4.
ein Handwerk oder ein sonstiges Gewerbe selbständig betreibt.

2Der Prüfling kann bei Anmeldung zu einem Teil der Meisterprüfung zwischen mehreren örtlich zuständigen Meisterprüfungsausschüssen wählen.

(2) Für die Durchführung der Teile I und II der Meisterprüfung muss der Meisterprüfungsausschuss außerdem fachlich zuständig sein.

(3) 1Die Entscheidung über die Zuständigkeit obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 2Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(4) 1Der zuständige Meisterprüfungsausschuss kann auf Antrag des Prüflings in begründeten Fällen die Durchführung einzelner Teile der Meisterprüfung durch einen örtlich nicht zuständigen Meisterprüfungsausschuss genehmigen, wenn dieser Meisterprüfungsausschuss zustimmt. 2Satz 1 gilt auch für Wiederholungsprüfungen.


§ 3 Beschlussfassung



(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses entscheidet,

2.
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen,

3.
die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,

4.
die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und

5.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.

(3) 1Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. 2Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.


§ 4 Ausschluss von der Mitwirkung



(1) Bei Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses sowie bei der Abnahme und Bewertung jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken

1.
Arbeitgeber des Prüflings,

2.
Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,

3.
Angehörige des Prüflings.

(2) 1Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 sind

1.
Verlobte,

2.
Ehegatten,

3.
Lebenspartner,

4.
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

5.
Geschwister,

6.
Kinder der Geschwister,

7.
Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,

8.
Geschwister der Eltern,

9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

2Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

1.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

2.
in den Fällen des Satzes 1 Nummer 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3.
im Falle des Satzes 1 Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

(3) 1Dem Meisterprüfungsausschuss ist unverzüglich mitzuteilen, wenn

1.
ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vorliegt oder Zweifel bestehen, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, oder

2.
ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung zu begründen, oder ein Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes vorbringt.

2Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an dem weiteren Meisterprüfungsverfahren nicht mehr beteiligen.

(4) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn für einen Prüfling die Durchführung eines Teils der Meisterprüfung weder durch den Einsatz stellvertretender Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses, durch die Bildung der Prüfungskommissionen noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden kann. 2Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet nach Anhörung der Handwerkskammer, an deren Sitz der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, einstimmig über die Nichtanwendung des Absatzes 1; die von dem Mitwirkungsverbot betroffene Person darf an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.


§ 5 Verschwiegenheit



1Die Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses und der Prüfungskommissionen sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Meisterprüfungsausschuss oder einer Prüfungskommission bestehen.


§ 6 Nichtöffentlichkeit



(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sowie der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses sind berechtigt, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend zu sein.

(3) Der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses kann nach Anhörung der jeweils befassten Prüfungskommission in begründeten Fällen zulassen, dass andere als die in Absatz 2 genannten Gäste bei der Abnahme von Prüfungsleistungen anwesend sind.


§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme



(1) 1Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der ersten Prüfungsleistung in diesem Teil durch schriftliche oder elektronische Erklärung zurücktreten. 2In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Tritt der Prüfling nach Beginn der ersten Prüfungsleistung eines Teils der Meisterprüfung aus einem wichtigen Grund von einer Prüfungsleistung zurück oder erscheint aus einem wichtigen Grund nicht rechtzeitig oder nicht, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. 2Liegt kein wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. 3Für bereits erbrachte Prüfungsleistungen ist § 23 Absatz 2, im Falle des Satzes 1 entsprechend, anzuwenden.

(3) 1Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. 2Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich. 3Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses. 4Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Meisterprüfungsausschuss.


§ 8 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße



(1) 1Täuschungshandlungen sind untersagt. 2Eine Täuschungshandlung liegt vor, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder Beihilfe zu einer Täuschung oder zu einem Täuschungsversuch zu leisten. 3Die endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten. 4Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören.

(2) 1Wird während der Erbringung der Prüfungsleistung vorläufig festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. 2Der Prüfling setzt die Prüfungsleistung vorbehaltlich der Entscheidung des Meisterprüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Wird ein Prüfling nachträglich einer Täuschungshandlung verdächtigt, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch ein Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleistung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über das Vorliegen einer Täuschungshandlung.

(4) 1Liegt eine Täuschungshandlung vor, setzt der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung mit null Punkten fest. 2In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Meisterprüfungsausschuss für den jeweiligen Teil der Meisterprüfung die Bewertung mit null Punkten und die Note „ungenügend" festsetzen.

(5) 1Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfungsleistungen anderer Prüflinge so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, oder gefährdet sein Verhalten seine eigene Sicherheit oder die anderer Anwesender, hat die Aufsichtsführung ihn unter Androhung des Ausschlusses von der Teilnahme zur Ordnung zu rufen, soweit nicht ein sofortiger Ausschluss erforderlich ist. 2Stellt der Prüfling sein Verhalten nicht umgehend ein, hat ihn die Aufsichtsführung von der Teilnahme auszuschließen. 3Dabei hat sie den Sachverhalt festzustellen und zu protokollieren. 4Die endgültige Entscheidung über die Folgen des Ausschlusses für den Prüfling hat der Meisterprüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu treffen. 5Absatz 4 gilt entsprechend.