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§ 3 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV)

§ 3 Beschlussfassung



(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Abweichend von Satz 1 müssen alle Mitglieder anwesend sein bei Entscheidungen über

1.
die Zulassung zur Meisterprüfung, soweit darüber nicht der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses entscheidet,

2.
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen,

3.
die Bildung der Prüfungskommissionen für die Abnahme und die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen,

4.
die Feststellung der Note für jeden der Teile der Meisterprüfung und

5.
das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

(2) 1Der Meisterprüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 2Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Meisterprüfungsausschusses.

(3) 1Entscheidungen können im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder ausdrücklich zustimmen. 2Hinsichtlich der Mitwirkung gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) 1Ist ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses aus persönlichen oder sachlichen Gründen verhindert, seine Befugnisse wahrzunehmen, kann es durch einen der für das verhinderte Mitglied berufenen Stellvertreter vertreten werden. 2Die Reihenfolge der Stellvertretung ist bei der Berufung festzulegen.

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Zitierungen von § 3 MPVerfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MPVerfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MPVerfV Rücktritt, Nichtteilnahme
... wichtiger Grund vor, wird für die betroffene Prüfungsleistung nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 die Bewertung mit null Punkten festgesetzt. Für bereits erbrachte ... eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 der ...
§ 8 MPVerfV Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
... einer Täuschungshandlung ist dem Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 vorbehalten. Er hat vor seiner Entscheidung den Prüfling anzuhören.  ... jedoch ein Jahr nach Erbringung der betroffenen Prüfungsleistung, nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 über das Vorliegen einer Täuschungshandlung. (4) Liegt eine ... eine Täuschungshandlung vor, setzt der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 für die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung die Bewertung mit ...
§ 10 MPVerfV Bildung und Zusammensetzung von Prüfungskommissionen, Zuweisung von Prüfungsleistungen, Stellvertretung
... die Bildung und Zuweisung entscheidet der Meisterprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einstimmig. Der Meisterprüfungsausschuss kann mehrere Prüfungskommissionen ...
§ 11 MPVerfV Zulassung zur Meisterprüfung, Anmeldung zu einer Prüfungsleistung
... die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben hält, entscheidet nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Meisterprüfungsausschuss. (3) Werden unrichtige Unterlagen beim Antrag auf ...
§ 17 MPVerfV Durchführung des Meisterprüfungsprojekts, Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit, Bewertung
... das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, hat nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 der Meisterprüfungsausschuss zu entscheiden. (4) Der Prüfling hat ...
§ 22 MPVerfV Beschlüsse über die Noten und das Bestehen, Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens, Bescheinigungen von Schwerpunkten sowie zum Gesamtergebnis
... das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt fasst nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 der Meisterprüfungsausschuss auf Grundlage der abschließenden Bewertungen der ...