(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) stellt für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle bereit. 2Die Schlichtungsstelle trägt die Bezeichnung Schlichtungsstelle Post (Schlichtungsstelle).
(2) Die Schlichtungsstelle wird tätig als
- 1.
- behördliche Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 28 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und
- 2.
- sonstige Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung.
(4) 1Wird nur ein Streitmittler bestellt, ist für ihn ein Stellvertreter zu bestellen. 2Für den Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.