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§ 3 - Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Artikel 1 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146, 3147 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 16.07.2021; FNA: 8053-12 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es
- 1.
- die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
- 2.
- die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.
(2) 1Ein Produkt im Sinne des § 1 Absatz 3 darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. 2Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
- 2.
- die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
- 3.
- die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
- 4.
- die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
(3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereitstellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
(5) 1Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder 2 oder nach der Verordnung (EU) 2023/988 nicht erfüllt, darf nur dann ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. 2Bei einer Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften G. v. 3. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 m.W.v. 19. Februar 2026
Frühere Fassungen von § 3 ProdSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 19.02.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ProdSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ProdSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ProdSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 ProdSG Harmonisierte Normen (vom 19.02.2026)
... Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem ... worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen ...
§ 5 ProdSG Normen und andere technische Spezifikationen (vom 19.02.2026)
... Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Normen und andere technische Spezifikationen zugrunde gelegt werden. ... worden sind, oder Teilen von diesen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder anderen technischen ...
§ 20 ProdSG Zuerkennung des GS-Zeichens (vom 19.02.2026)
... Hersteller nur zuerkennen, wenn 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 oder nach Artikel 5 ...
§ 25 ProdSG Marktüberwachung (vom 19.02.2026)
... 5 oder 3. die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt sind. (7) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils ...
§ 28 ProdSG Bußgeldvorschriften (vom 19.02.2026)
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
Zitat in folgenden Normen
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
§ 22 ODV Marktüberwachungsmaßnahmen (vom 21.12.2024)
... tragen. (7) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind § 3 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c des ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 62 Abs. 8 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33
§ 2 UKlaG Ansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken (vom 12.12.2025)
... geltenden Fassung, 19. die Vorschriften der Preisangabenverordnung, 20. die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 29
Artikel 1 ProdSGÄndG Änderung des Produktsicherheitsgesetzes
... Produkte im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/988." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ... Nummer 1 ersetzt: „1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 oder nach Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) 2016/425 oder nach Artikel 5 ... oder 3. die Untersagung der Ausstellung eines Produktes, wenn die Anforderungen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 nicht erfüllt sind." e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7 und in den ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 10 VRUG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... Fassung, 19. die Vorschriften der Preisangabenverordnung, 20. die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, ...
Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Artikel 1 GGRuStVRÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... tragen. (7) Werden ortsbewegliche Druckgeräte oder deren Teile ausgestellt, sind § 3 Absatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes sowie die auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 Nummer 1 Buchstabe c des ...
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