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§ 2 - Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung (RSFAV)

V. v. 15.10.2021 BGBl. I S. 4707 (Nr. 75)
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 402-43-2 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 2 Adressaten von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde



1Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen gegenüber

1.
dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern seiner Organe,

2.
den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie

3.
dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11).

2Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen Personen, die nach den Bestimmungen des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahrnehmen oder Pflichten innehaben. 3Hierunter fallen auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funktionen ausgegliedert hat.

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