Das
Berufliche Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„§ 11a Kindererziehungszeiten
(1) Für die Anrechnung oder Berücksichtigung von Kindererziehung gelten Verfolgungszeiten nach
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Zeiten der Erziehung eines Kindes nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wenn in diesen Verfolgungszeiten das Kind wegen einer Maßnahme nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht erzogen werden konnte. Dabei bleibt außer Betracht, dass bei einer anderen Person für dasselbe Kind die Kindererziehung anzurechnen oder zu berücksichtigen ist. Die Anrechnung oder Berücksichtigung nach Satz 1 lässt die Anrechnung oder Berücksichtigung der Kindererziehung nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für diejenige Person, die das Kind erzogen hat, unberührt.
(2) Eine Rente ist auf Antrag von Beginn an neu festzustellen und zu leisten, wenn Kindererziehung nach Absatz 1 Satz 1 anzurechnen oder zu berücksichtigen ist und der Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019 liegt.
- 2.
- In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder des § 3 Abs. 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1, des § 3 Absatz 1 oder des § 11a Absatz 3" ersetzt.
- 3.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „sowie" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 7 wird angefügt:
- „7.
- Angaben zu Kindern, die infolge einer Verfolgung nach § 11a Absatz 3 nicht erzogen werden konnten."
- 4.
- Nach § 22 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Bescheinigung hat in den Fällen des
§ 11a die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
- die Feststellungen nach § 11a Absatz 3,
- 2.
- die Bestätigung, dass Ausschließungsgründe nach § 4 nicht vorliegen,
- 3.
- Beginn und Ende der Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
- 4.
- die Dauer der verfolgungsbedingten Unterbrechung der Kindererziehung."
- 5.
- In § 25 Absatz 2 werden die Wörter „zur Verfolgteneigenschaft (§ 1 Abs. 1), zur Verfolgungszeit (§ 2 Abs. 1) und zur Verfolgung als Schüler (§ 3 Abs. 1)" durch die Wörter „zur Verfolgteneigenschaft nach § 1 Absatz 1 oder § 11a Absatz 3, zur Verfolgungszeit nach § 2 Absatz 1 und zur Verfolgung als Schüler nach § 3 Absatz 1" ersetzt.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626