(1)
1Die entstandenen Energiekosten im Sinne des
§ 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Summe aller Aufwendungen im Sinne der Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für den Verbrauch von Strom, Gas, Fernwärme und anderen Brennstoffarten, insbesondere Heizöl, Pellets und Flüssiggas, die in dem maßgeblichen Kalenderjahr in der Einrichtung tatsächlich entstanden sind, abzüglich gewährter Entlastungsbeträge nach dem
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz.
2Zur Berechnung der Aufwendungen sind näherungsweise Schätzungen zulässig, sofern anteilige Verbrauchswerte und deren Energiekosten nicht vorliegen.
(2)
1Bei der Berechnung der Energiekosten sind nur Gebäude und Räumlichkeiten zu berücksichtigen, in denen Rehabilitations- und Teilhabeleistungen im Sinne des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen oder Leistungen zur medizinischen Vorsorge erbracht werden.
2Gebäude und Räumlichkeiten, die nicht ausschließlich für die Erbringung von Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen genutzt werden, werden entsprechend ihrer Nutzung im Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt.
(4) Liegt der Betriebsbeginn einer Einrichtung nach dem 1. Januar 2021, so sind die entstandenen Energiekosten ihres Rumpfjahres 2021 auf das gesamte Kalenderjahr 2021 hochzurechnen.