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Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 (HFinG 2023 k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2023 StFG § 16, § 26b, § 26c, § 26g

Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 26g wie folgt gefasst:

§ 26g Befristung; Verordnungsermächtigung".

2.
In § 16 Absatz 4 werden nach dem Wort „dient" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2023" eingefügt.

3.
§ 26b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2022 verwendet werden."

b)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1" die Wörter „und Absatz 6" eingefügt und werden die Wörter „in den folgenden Jahren" durch die Wörter „im Jahr 2023" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2023 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 43,2 Milliarden Euro aufzunehmen. Die mit der Kreditermächtigung nach Satz 1 aufgenommen Mittel dürfen zur Finanzierung von Maßnahmen und Programmen gemäß § 26a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2023 verwendet werden. Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2023 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen."

4.
In § 26c Satz 5 werden die Wörter „ab dem" durch die Wörter „für das" ersetzt.

5.
§ 26g wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden ein Semikolon sowie das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe „30. Juni 2024" wird durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.

c)
Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

„(2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird im Hinblick auf den mit diesem Gesetz in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teil zur Abfederung der Folgen der Energiekrise mit Ablauf des Jahres 2023 aufgelöst. Der Bund tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. Die Verbindlichkeiten und das Vermögen dieses Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds gehen auf den Bund über.

(3) Die Einzelheiten der Abwicklung und Auflösung des in Abschnitt 2 Teil 3 errichteten Teils des Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(4) § 13 Absatz 5 gilt entsprechend."


Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 EnWG § 24c



Artikel 3 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 SGB IX § 36a

Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a gestrichen.

2.
§ 36a wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung


Artikel 4 ändert mWv. 29. Dezember 2023 ReHV § 3

§ 3 Absatz 6 der Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung vom 31. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 92) wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Der Antrag kann bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 406) gestellt werden."


Artikel 5 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 KHG § 26f

§ 26f Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8x des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „16. Januar 2024" durch die Angabe „29. Dezember 2023" ersetzt.

2.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Mittel aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, die im Jahr 2023 nicht an die Länder oder die benannten Krankenkassen gezahlt worden sind, stehen für Zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds im Jahr 2024 zur Verfügung."


Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 SGB VI § 287g (neu)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 8k des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 287f folgende Angabe eingefügt:

§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027".

2.
Nach § 287f wird folgender § 287g eingefügt:

§ 287g Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 3 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen."


Artikel 7 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2023 SGB XI § 154, mWv. 1. Januar 2024 § 61a, § 135

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 8t des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

1.
Dem § 61a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Zahlungen für die Jahre 2024 bis 2027 werden ausgesetzt und ab dem Jahr 2028 wieder aufgenommen."

2.
Dem § 135 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Zuführung an das Sondervermögen für die Jahre 2024 bis 2027 jährlich 700 Millionen Euro. Sie erfolgt monatlich zum 20. des Monats in zwölf Raten in Höhe von jeweils einem Zwölftel des Jahresbetrages. Nach dem Jahr 2027 werden die Zuführungen an das Sondervermögen nach Absatz 1 wieder aufgenommen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 154 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „5. Januar 2024" durch die Angabe „29. Dezember 2023" ersetzt.


Artikel 8 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 6 sowie Artikel 7 Nummer 1 und 2 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2023.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner

Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach