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§ 36a - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; Verordnungsermächtigung



(1) 1Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und anderen Brennstoffkosten sowie Stromkosten zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 den anspruchsberechtigten Leistungserbringern auf Antrag einen einmaligen Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brennstoffe sowie Strom. 2Der Zuschuss beträgt 95 Prozent der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. 3Leistungsberechtigte nach Absatz 2 Nummer 3 erhalten auf Antrag einen Zuschuss in Höhe von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwischen den entstandenen Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. 4Bei den entstandenen Energiekosten im Sinne der Sätze 2 und 3 sind die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz zu berücksichtigen.

(2) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer sind

1.
Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

a)
mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 oder nach den §§ 33 und 34 des Siebten Buches besteht oder

b)
mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § 111c Absatz 1 des Fünften Buches besteht, oder

c)
die von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben werden,

2.
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51,

3.
Werkstätten für behinderte Menschen oder

4.
andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie Leistungen nach § 57 erbringen.

(3) 1Die nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen der Rehabilitationsträger einschließlich der Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen. 2Die Bereitstellung der Mittel erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. 3Die anfallenden Verwaltungskosten des Bundesamts für Soziale Sicherung werden ebenfalls aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen.

(4) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen des Zuschusses nach Absatz 1, zum Verfahren nach Absatz 1 sowie zur Bereitstellung der Mittel nach Absatz 3 zu erlassen. 2Hierbei können insbesondere die Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungszeitpunkt, das Antrags- und Auszahlungsverfahren sowie das Verfahren zur Umsetzung der Mittelbereitstellung an die Rehabilitationsträger näher geregelt werden.


(6) 1Es ist eine Erfolgskontrolle zu der Regelung durchzuführen. 2Die Kosten der Erfolgskontrolle werden aus den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen.





 

Frühere Fassungen von § 36a SGB IX

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2022Artikel 3 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2560

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36a SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36a SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 29a EWPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023)
... aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der ...

Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung (ReHV)
V. v. 31.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 92
§ 1 ReHV Anwendungsbereich
... zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen ...
§ 2 ReHV Entstandene Energiekosten
... Die entstandenen Energiekosten im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 die Summe aller Aufwendungen im Sinne der ... Verhältnis zur Gesamtnutzung anteilig berücksichtigt. (3) Zusätzlich zu § 36a Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind Einnahmen aus dem Verkauf von eigenerzeugter Energie oder bezogener Energie zu ... dem 31. Dezember 2021 keine Energiekosten im Jahr 2021 angefallen, ist eine Differenz im Sinne des § 36a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht festzustellen und daher ein Zuschuss ...
§ 3 ReHV Antragstellung
... Zuständigkeit für den Antrag auf Zuschuss anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches ... 2 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und anspruchsberechtigter Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch , die medizinische und berufliche Leistungen als Komplexleistung erbringen, bestimmt sich nach dem ... (2) Handelt es sich bei dem anspruchsberechtigten Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch um ein Berufsbildungswerk, ein Berufsförderungswerk oder eine von der Bundesagentur für ... für Rehabilitation erfüllen. (3) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer nach § 36a Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben den Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. (4) Die ... haben die Antragsdaten der Leistungserbringer der mit der Erfolgskontrolle nach § 36a Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beauftragten unabhängigen wissenschaftlichen Institution zur Verfügung zu stellen. ...

Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 37a StromPBG Boni- und Dividendenverbot (vom 03.08.2023)
... aufgrund gestiegener Energiekosten infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine, nach § 36a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 26f des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und abzüglich der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 3 EWPBGEG Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt: „ § 36a Erdgas-, Wärme- und Stromkostenzuschuss; Verordnungsermächtigung". 2. ... Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „§ 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und ... 2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt: „ § 36a Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; ...
Artikel 4 EWPBGEG Weitere Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a gestrichen. 2. § 36a wird ... 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36a gestrichen. 2. § 36a wird ...