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§ 2 - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV)

V. v. 06.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 301
Geltung ab 09.02.2023; FNA: 12-10-3 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 2 Deutscher Bundestag



Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages erheblich beeinträchtigen würde.



 

Zitierungen von § 2 SÜFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SÜFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 SÜFV Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit (vom 06.12.2025)
... 7. die Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich, soweit sie die in § 2 des Erlasses über die Errichtung der Zentralen Stelle für Informationstechnik im ...