Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."
- 2.
- § 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 6 wird angefügt:
- „6.
- für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz."
- 3.
- In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz" die Wörter „sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.
- 4.
- In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Insolvenzordnung" ein Komma und die Wörter „dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.
- 5.
- In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz" die Wörter „sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327