§ 2 - Sekundierungsgesetz (SekG)

Artikel 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 2070 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 148 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 05.07.2017; FNA: 215-19 Zivilschutz
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
„Sekundierung" die soziale Absicherung einer Person, die im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention bei einer aufnehmenden Einrichtung tätig wird, durch einen Vertrag nach diesem Gesetz im Hinblick auf Altersvorsorge, Risiken der Krankheit und Pflegebedürftigkeit, Haftungs- und Unfallrisiken und für den Fall der Arbeitslosigkeit;

2.
„internationaler Einsatz zur zivilen Krisenprävention" der zivile oder zivil-militärische Einsatz zum Zweck der Krisenvorsorge, der Krisenbewältigung oder der Krisennachsorge außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, der im Auftrag oder im Interesse internationaler, supranationaler oder ausländischer staatlicher Einrichtungen durchgeführt wird;

3.
„aufnehmende Einrichtung" die internationale, supranationale oder ausländische staatliche Einrichtung, bei der eine Person im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention tätig wird;

4.
„sekundierende Einrichtung" die Einrichtung, die Verträge zur Sekundierung schließt;

5.
„sekundierte Person" die Person, die gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 einen Vertrag zur Sekundierung mit der sekundierenden Einrichtung geschlossen hat und ihre Tätigkeit im Rahmen eines internationalen Einsatzes zur zivilen Krisenprävention aufgenommen hat;

6.
„Zeitraum der Sekundierung" den Zeitraum der Vertragslaufzeit des Arbeits- oder Sekundierungsvertrags.



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