Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung



(1) 1Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind. 2Dies gilt ohne Unterschied für hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeiten und dient dem Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung vor unqualifizierter Hilfeleistung in Steuersachen.

(2) Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(3) 1Nicht als Hilfeleistung in Steuersachen gelten

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten und

2.
die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

2Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 2 StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2026Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
vom 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuellvor 01.08.2022früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3e StBerG Erlaubnis zum partiellen Zugang (vom 26.10.2024)
... gerechtfertigt ist, 2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und 3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses ...
§ 6 StBerG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (vom 01.09.2026)
... Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für 1. das Anlegen von Kontenplänen, das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Geschäftsmäßige ... ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Geschäftsmäßige Hilfeleistung (1) Die Hilfeleistung in Steuersachen ... gerechtfertigt ist, 2. geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, und 3. nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung ... sind befugt, geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen nach § 2 zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für ...

Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht
G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
Artikel 1 9. StBerRÄndG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Bußgeldvorschriften §§ 161 bis 164 (weggefallen)". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ... 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (1) Das aus den §§ 2 und 5 folgende Verbot gilt nicht für 1. das Anlegen von Kontenplänen, das ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 50 MoPeG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „ § 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ... worden ist, wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „ § 2 Absatz 1" ...