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§ 2 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)

§ 2 Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung



(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einem Unternehmen für die Transportbegleitung die Anordnungsbefugnis übertragen.

(2) 1Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. 2Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem der Antragsteller

1.
seinen Sitz hat oder

2.
eine Zweigniederlassung hat, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht.

(3) Die Übertragung hat mit den Nebenbestimmungen zu erfolgen, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben durch das Transportbegleitungsunternehmen zu gewährleisten.

(4) Auf die in § 3 Absatz 3 und 4 genannten Pflichten ist im Übertragungsbescheid hinzuweisen.



 

Zitierungen von § 2 StTbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 StTbV Begleitfahrzeug und Bekleidung, Nachweis
... der Begleitung eines Großraum- oder Schwertransportes 1. den Nachweis der nach § 2 erteilten Anordnungsbefugnis durch eine - auch digitale - Kopie des Bescheides über die ...
§ 13 StTbV Verfahren der zuständigen Behörden bei der Überprüfung
... der Prüfung der Rücknahme oder des Widerrufs bezüglich einer Übertragung nach § 2 verwenden, soweit dies im Einzelfall hierfür jeweils erforderlich ist. Soweit die ...