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§ 2 - THW-Abrechnungsverordnung (THWAbrV)

V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667 (Nr. 73)
Geltung ab 01.11.2021; FNA: 215-10-5 Zivilschutz

§ 2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche



(1) 1Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

1.
der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,

2.
der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und

3.
der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.

2Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. 3Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) 1Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. 2Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. 3Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.



 

Zitierungen von § 2 THWAbrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 THWAbrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in THWAbrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage THWAbrV (zu § 2 Absatz 3) Auslagen und Gebühren
... je Einsatz Abschnitt 2 Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3 Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde) ...