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Verordnung über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks (THW-Abrechnungsverordnung - THWAbrV)

V. v. 13.10.2021 BGBl. I S. 4667 (Nr. 73)
Geltung ab 01.11.2021; FNA: 215-10-5 Zivilschutz

Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:


§ 1 Regelungsgegenstand



Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks.


§ 2 Bemessung und Ermittlung von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche



(1) 1Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung

1.
der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des THW-Gesetzes,

2.
der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und

3.
der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzugewährenden Leistungen.

2Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer gelten als Einsatzzeiten. 3Die Höhe der Auslagen setzt das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen.

(2) Für technische Unterstützungsleistungen außerhalb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Technische Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.

(3) 1Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. 2Für einen Ausstattungsgegenstand, der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gelten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend, die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. 3Ist in Abschnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungsgegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Formel in Abschnitt 2 der Anlage.


§ 3 Verzicht



(1) 1Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichten. 2Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht nicht. 3Die konkreten Verzichtsgründe sind zu dokumentieren.

(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.

(3) 1Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen, so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe frühzeitig mitzuteilen. 2Sind diese Gründe erst während oder nach der technischen Unterstützung eingetreten oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen erhoben werden, darzulegen.

(4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in gleichem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen geleistet werden kann.

(5) 1Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse an der technischen Unterstützung besteht. 2Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor, wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische Unterstützung mit sich bringt. 3Ein vollständiger Verzicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.


§ 4 Abrechnung von auf Grund einer Vereinbarung geleisteter technischer Unterstützung



1Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfswerk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für Auslagen und Gebühren orientiert. 2Enthält die Vereinbarung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Verwaltungsvorschrift nach § 5.


§ 5 Verwaltungsvorschrift



1Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungsvorschrift zu dieser Verordnung. 2Die Verwaltungsvorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.


§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 6 ändert mWv. 1. November 2021 THW-AbrV

1Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Oktober 2021.


Schlussformel



Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat

Horst Seehofer


Anlage (zu § 2 Absatz 3) Auslagen und Gebühren



Abschnitt 1 Auslagen- und Gebührenkataloge


Tabelle 1 Personal

 Eingesetzte Helferinnen und Helfer Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
 123
1Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf
a) Entschädigung für Verdienstausfall (§ 3 Absatz 3 Satz 2
und 3 THWG) oder
b) Fortgewährung von Leistungen (§ 3 Absatz 4 THWG)
25,00 € 28,00 €
2Andere Helferinnen und Helfer 4,00 € 7,00 €


Tabelle 2 Ausstattung

 Eingesetzte Ausstattung Auslagensatz je
angefangener
Einsatzstunde
Gebührensatz je
angefangener
Einsatzstunde
 123
1Anhänger1,40 € 4,40 €
2Anhänger 2 t Nutzlast 0,40 € 1,00 €
3Anhänger BDF-Lafette 1,10 € 3,30 €
4Anhänger Drucklufterzeuger 1,40 € 4,40 €
5Anhänger FGr I 1,10 € 3,50 €
6Anhänger FGr O 0,40 € 1,20 €
7Anhänger FGr Sp 1,10 € 3,50 €
8Anhänger Führung und Lage 3,90 € 12,20 €
9Anhänger mit Abstützsystem Holz 2,40 € 7,50 €
10Anhänger mit Netzersatzanlage - groß - 5,70 € 18,10 €
11Anhänger mit Netzersatzanlage - mittel - 2,00 € 6,30 €
12Anhänger mit Netzersatzanlage - sehr groß - 10,70 € 34,20 €
13Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - groß - 8,30 € 26,40 €
14Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - klein - 5,20 € 16,70 €
15Anhänger mit Schmutzwasserpumpe - mittel - 7,70 € 24,50 €
16Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K 1,00 € 3,00 €
17Anhänger OV 0,10 € 0,20 €
18Anhänger Plane/Spriegel 1,30 € 4,00 €
19Anhänger Plattform 1,60 € 5,10 €
20Anhänger Tieflader 1,60 € 4,90 €
21Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage 3,50 € 11,00 €
22 Auflieger Sattelzug 2,20 € 7,20 €
23Baumaschine Bagger 7,70 € 23,60 €
24Baumaschine Radlader 8,90 € 27,40 €
25Baumaschine Teleskoplader 5,90 € 18,30 €
26Behälterausstattung1,70 € 5,70 €
27Beleuchtung Erweiterung - mittel - 0,50 € 1,70 €
28Besprechungs- und Arbeitsraum 0,20 € 0,80 €
29Bohr- und Aufbrechausstattung - groß - 0,80 € 3,30 €
30Brückenbaumaterial0,60 € 2,00 €
31Einsatzgerüstsystem1,00 € 3,80 €
32Einsatzstellensicherungssystem3,20 € 10,70 €
33Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung 0,40 € 1,60 €
34Energieverteilung - groß - 2,20 € 7,40 €
35Energieverteilung - klein - 0,20 € 0,60 €
36Energieverteilung - mittel - 0,50 € 1,70 €
37Ergänzungsausstattung als FB FGr. B 0,40 € 1,50 €
38Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB 0,30 € 0,80 €
39Ergänzungsausstattung als FB FGr. E 0,80 € 3,30 €
40Ergänzungsausstattung als FB FGr. I 1,30 € 4,40 €
41Ergänzungsausstattung als FB FGr. K 0,40 € 1,40 €
42Ergänzungsausstattung als FB FGr. N 0,20 € 0,60 €
43Ergänzungsausstattung als FB FGr. O 0,90 € 3,10 €
44Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl 1,00 € 4,10 €
45Ergänzungsausstattung als FB FGr. R 38,20 € 129,80 €
46Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB 0,30 € 0,70 €
47Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp 2,70 € 11,20 €
48Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW 1,40 € 6,00 €
49Ergänzungsausstattung als FB FGr. W 3,50 € 14,90 €
50Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP 0,60 € 2,00 €
51Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL 11,60 € 39,40 €
52Fahrplatten0,30 € 0,80 €
53Fachgruppenausstattung allgemein 1,00 € 2,00 €
54Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk 22,50 € 80,30 €
55Fernmeldeausstattung, FGr-spezifisch 0,70 € 3,30 €
56Fernmeldebauausstattung1,80 € 6,00 €
57Fernmeldekraftwagen4,80 € 16,80 €
58Führungs- und Kommunikationskraftwagen 12,40 € 44,40 €
59Führungskraftwagen4,20 € 18,90 €
60Gabelstapler1,20 € 4,40 €
61 Gerätekraftwagen7,50 € 26,90 €
62Hebe- und Zuggeräteausstattung - mittel - 0,70 € 2,40 €
63Hebe- und Zuggeräteausstattung - schwer - 1,90 € 6,40 €
64Hochwasserpegel1,10 € 7,10 €
65Hydraulikaggregat0,10 € 0,40 €
66Kleines Boot 1,30 € 4,00 €
67Kommunikationsausstattung - groß - 2,20 € 13,50 €
68Kommunikationsausstattung - klein - 0,40 € 2,10 €
69Kommunikationsausstattung - mittel - 3,60 € 22,30 €
70Lagercontainer0,30 € 1,00 €
71Lastkraftwagen Kipper 4,10 € 14,60 €
72Lastkraftwagen mit Ladebordwand 5,70 € 20,20 €
73Lastkraftwagen mit Ladekran - leicht - 7,00 € 25,00 €
74Lastkraftwagen mit Ladekran - mittel - 11,10 € 39,70 €
75Lastkraftwagen mit Ladekran - schwer - 14,70 € 52,30 €
76Lastkraftwagen Wechsellader 4,50 € 16,00 €
77Mannschaftslastwagen IV 4,50 € 15,90 €
78Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug 2,00 € 9,00 €
79Mannschaftstransportwagen Fachgruppe 2,10 € 9,50 €
80Mannschaftstransportwagen OV 1,30 € 5,90 €
81Mehrzweckarbeitsboot3,50 € 11,20 €
82Mehrzweckgerätewagen4,70 € 16,70 €
83Mobile Kraftstoffversorgung 0,20 € 0,70 €
84Modularer Schwimmkörper 0,50 € 1,10 €
85Motorsäge, Basis 0,20 € 0,70 €
86Notunterbringung2,00 € 8,20 €
87Ölwehrausstattung0,30 € 1,00 €
88Ortungsgeräte2,50 € 11,00 €
89Personenkraftwagen - geländegängig - 1,10 € 4,90 €
90Personenkraftwagen OV 0,50 € 3,70 €
91Pumpausstattung - klein - MoP/Typ C 0,10 € 0,40 €
92Pumpausstattung - klein - TP 0,20 € 0,50 €
93Pumpausstattung FGr WP 5,60 € 18,80 €
94Pumpausstattung TP FGr N 0,40 € 1,30 €
95Pumpausstattung TW 1,50 € 4,90 €
96Rettungsausstattung - groß - 0,40 € 1,20 €
97Rettungsspinne mit Anhänger 9,70 € 34,50 €
98Sattelzugmaschine3,90 € 13,80 €
99Schwimmkörper Mehrzweckponton 3,70 € 11,80 €
100Separationsanlage - groß - 14,00 € 41,10 €
101 Separationsanlage - klein - 16,90 € 49,60 €
102Skimmer0,90 € 3,80 €
103Spreiz- und Schneidausstattung 0,50 € 3,70 €
104Stromerzeuger mit Zubehör 0,30 € 1,00 €
105Ausstattung für Thermisches Trennen - Plasma - 0,50 € 1,60 €
106Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung 0,40 € 1,30 €
107Trinkwasseraufbereitungsanlage36,90 € 125,40 €
108Trinkwasserlabor im Container 3,70 € 12,40 €
109Unbemanntes Luftfahrtsystem 1,70 € 7,90 €
110Verpflegungszubereitungsausstattung5,80 € 19,70 €
111Wassertransportausstattung0,40 € 1,20 €
112Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung 0,40 € 1,40 €
113Werkstattcontainer6,20 € 28,80 €
114Werkzeugausstattung0,60 € 1,40 €


Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs

Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.

Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:

-
bei Fahrzeugen und Baumaschinen die Fahrstrecke und die im Stand erbrachten Betriebsstunden (z. B. bei Seilwindenbetrieb) und

-
bei kraftstoffbetriebenen Geräten die Stunden des tatsächlichen Einsatzes (also die Betriebsstunden).

Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundesamtes berechnet*. Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.

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*
Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015, jeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet.

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Tabelle 3 Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren

Einsatzbezogene Auslagen 3 % der Gesamtkosten des Einsatzes,
jedoch mindestens 15 € und höchstens
150 € je Einsatz
Einsatzbezogene Gebühren
Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen be-
rücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung
verbundenen Kosten ausmachen.
7 % der Gesamtkosten des Einsatzes,
jedoch mindestens 30 € und höchstens
300 € je Einsatz


Abschnitt 2 Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3


Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)
Formel (BGBl. 2021 I S. 4672)

Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener
Einsatzstunde)
sr / 720


Dabei bedeuten:

s: Neupreis (in Euro)

y: kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)

p: Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.

r: Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Ausstattungsgruppe Reparaturkostenfaktor r
Kfz, Anhänger 0,022
Baumaschinen und Großgeräte 0,027
Geräte mit Motorantrieb 0,025
Ausstattung, allgemein 0,034


Die Ergebnisse der Berechnungen nach den oben angegebenen Formeln werden auf volle 10 Cent aufgerundet.