(1) Treibhausgase im Sinne dieser Verordnung sind Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickoxid (N2O) und Methan (CH4).
(2) Upstream-Emissionen sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstehen, bevor der Raffinerierohstoff in die Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangt, in der die in Anhang I der
Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates vom 20. April 2015 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 26) genannten Kraftstoffe hergestellt werden.
(3) Upstream-Emissionsminderung ist die Differenz zwischen den Referenzfallemissionen und den Upstream-Emissionen, die durch eine Projekttätigkeit tatsächlich entstehen.
(4) Referenzfallemissionen sind die hypothetische Menge der Upstream-Emissionen, die ohne die Projekttätigkeit entstanden wäre.
(6) Projekttätigkeit ist die Entwicklung und Durchführung eines Projektes zur Minderung von Upstream-Emissionen.
(8) Projektträger ist eine natürliche oder juristische Person, die die Entscheidungsgewalt über eine Projekttätigkeit oder eine Kyoto-Projekttätigkeit innehat; Projektträger können auch mehrere Personen gemeinschaftlich sein.
(9) Projektgrenze ist die Projektgrenze nach Ziffer 52 des Abschnitts G der Anlage „Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung" des in dem Anhang zum
Projekt-Mechanismen-Gesetz abgedruckten Beschlusses 17/CP.7, Modalitäten und Verfahren für einen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 des Protokolls von Kyoto.
(10) Gastgeberstaat ist der Staat, auf dessen Staatsgebiet oder in dessen ausschließlicher Wirtschaftszone die Projekttätigkeit durchgeführt werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
V. v. 12.11.2021 BGBl. I S. 4932