§ 2 Vergabe von Bauaufträgen
1Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 anzuwenden. 2Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19.02.2019 B2), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 6. September 2023 (BAnz AT 25.09.2023 B4) geändert worden ist, anzuwenden.
Frühere Fassungen von § 2 VgV
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Zitierungen von § 2 VgV
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Vergabeverordnung und der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1081
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 39
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