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§ 2 - Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz (VkBkmG)

§ 2 Ausgabe und dauerhafte Bereithaltung im Internet



(1) 1Das Bundesgesetzblatt wird vom Bundesamt für Justiz auf der Internetseite www.recht.bund.de ausgegeben. 2Es wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(2) 1Der Bundesanzeiger wird vom Betreiber des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger. de ausgegeben. 2Er wird dort vollständig und dauerhaft bereitgehalten.

(3) § 7 des Datennutzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941, 2942, 4114) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.

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Zitierungen von § 2 VkBkmG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VkBkmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VkBkmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 10 GWBDigiG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... anzuwenden. (3) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet ...

Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
Artikel 1 2. SchifffRÄndG Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
... der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden. § 15 Überleitung des Verzeichnisses ...