§ 2 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 2 Zentralstelle


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen.

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Zitierungen von § 2 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 106 ZFdG Bußgeldvorschriften (vom 09.07.2021)
... 1a Satz 1 Nummer 2 des Artikel 10-Gesetzes, b) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 über das Ermöglichen der Überwachung oder Aufzeichnung der Telekommunikation, ...


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