Tools:
Update via:
§ 42a - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
| |
§ 42a Gemeinsamer Jahresbetrag
(1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe eines Gesamtleistungsbetrages von insgesamt bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr (Gemeinsamer Jahresbetrag).
(2) 1Werden Leistungen der Verhinderungspflege durch Pflegeeinrichtungen erbracht, haben diese der Pflegekasse des Pflegebedürftigen die Leistungserbringung und deren Umfang spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats anzuzeigen. 2Die Anzeige gilt als erfolgt, wenn die zur Kostenerstattung im Rahmen der Verhinderungspflege erforderlichen Nachweise und Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums bei der Pflegekasse eingereicht worden sind und die Pflegeeinrichtung hierüber nachweisbar sichere Kenntnis hat. 3Werden Leistungen der Kurzzeitpflege erbracht und wird deren Abrechnung gegenüber der Pflegekasse des Pflegebedürftigen nicht bis zum Ende des auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Kalendermonats vorgenommen, ist durch den Leistungserbringer bis zum Ablauf dieses Zeitraums die Leistungserbringung und deren Umfang gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen.
(3) 1Erbringen Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine schriftliche Übersicht über die dafür angefallenen Aufwendungen zu übermitteln oder auszuhändigen; auf der Übersicht ist deutlich erkennbar auszuweisen, welcher Betrag davon zur Abrechnung über den Gemeinsamen Jahresbetrag vorgesehen ist. 2Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden. 3Sofern es sich bei den Leistungserbringenden nicht um natürliche Personen handelt, finden die Sätze 1 und 2 auf andere Erbringer von Leistungen im Rahmen der Verhinderungspflege oder der Kurzzeitpflege entsprechende Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 2a Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 1. Juli 2025
Anzeige
Frühere Fassungen von § 42a SGB XI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.07.2025 | Artikel 2a Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42a SGB XI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB XI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7b SGB XI Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine (vom 01.07.2025)
... von Leistungen nach § 40 Absatz 2, den §§ 39 sowie 42 jeweils in Verbindung mit § 42a , nach § 45a Absatz 4 und § 45b. (2) Die Pflegekasse hat ...
§ 28 SGB XI Leistungsarten, Grundsätze (vom 01.07.2025)
... Wohngruppen (§ 38a), 4. Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a ), 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), ... Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), 7. Kurzzeitpflege (§ 42 in Verbindung mit § 42a ), 7a. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder ...
§ 39 SGB XI Verhinderungspflege (vom 01.07.2025)
... je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen. (3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen ... je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. ... den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht ...
§ 42 SGB XI Kurzzeitpflege (vom 01.07.2025)
... Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a . (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf ...
§ 144 SGB XI Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2025)
... 2025 verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a für das Kalenderjahr 2025 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 38c BBhV Verhinderungspflege, Versorgung der pflegebedürftigen Person bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson (vom 01.07.2025)
... so sind Aufwendungen für eine notwendige Ersatzpflege entsprechend den §§ 39 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. (2) Aufwendungen für eine Versorgung der ...
§ 38e BBhV Kurzzeitpflege (vom 01.07.2025)
... Pflege nicht aus, sind Aufwendungen für Kurzzeitpflege entsprechend den §§ 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 58 BBhV Übergangsvorschriften (vom 01.07.2025)
... nach § 38c Absatz 1 und § 38e in Verbindung mit den §§ 39, 42 und 42a des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr 2025 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; zuletzt geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2a PUEG Weitere Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... Titel Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag". c) In der bisherigen Angabe zu § 42a wird die ... § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag". c) In der bisherigen Angabe zu § 42a wird die Angabe „§ 42a" durch die Angabe „§ 42b" ersetzt. ... Jahresbetrag". c) In der bisherigen Angabe zu § 42a wird die Angabe „ § 42a " durch die Angabe „§ 42b" ersetzt. d) In der bisherigen Angabe ... die Wörter „§ 40 Absatz 2, den §§ 39 sowie 42 jeweils in Verbindung mit § 42a , nach" ersetzt. 3. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) ... 4 wird wie folgt gefasst: „4. Verhinderungspflege (§ 39 in Verbindung mit § 42a ),". b) In Nummer 7 wird die Angabe „(§ 42)" durch die Wörter ... wird die Angabe „(§ 42)" durch die Wörter „(§ 42 in Verbindung mit § 42a )" ersetzt. c) In Nummer 7a wird die Angabe „(§ 42a)" durch die ... in Verbindung mit § 42a)" ersetzt. c) In Nummer 7a wird die Angabe „( § 42a )" durch die Angabe „(§ 42b)" ersetzt. 4. In § 28a Nummer 7 ... „(§ 42b)" ersetzt. 4. In § 28a Nummer 7 wird die Angabe „ § 42a " durch die Angabe „§ 42b" ersetzt. 5. In § 34 Absatz 3 werden ... je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen. (3) Wird die Ersatzpflege durch Ersatzpflegepersonen sichergestellt, die mit ... je Kalenderjahr höchstens bis auf die Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a belaufen, wenn die Ersatzpflege von diesen Personen erwerbsmäßig ausgeübt wird. ... den Sätzen 2 und 3 zusammen dürfen im Kalenderjahr den Gemeinsamen Jahresbetrag nach § 42a nicht übersteigen." 9. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ... Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a " ersetzt. b) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben. 10. Nach § ... Titel Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege § 42a Gemeinsamer Jahresbetrag (1) Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben ... wird der Vierte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels. 12. Der bisherige § 42a wird § 42b. 13. Der bisherige Vierte Titel des Dritten Abschnitts des Vierten ... 2025 verbraucht worden sind, werden auf den Leistungsbetrag des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a für das Kalenderjahr 2025 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/42a_SGB_11.htm