(1)
1Nachweislich versteuerte Alkoholerzeugnisse, die nach
§ 24c oder
§ 25 in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden sind, werden auf Antrag von der Steuer entlastet.
2Das gilt auch, wenn die Alkoholerzeugnisse nicht am Bestimmungsort angekommen sind, jedoch auf Grund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit ein Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist.
3Entlastungsberechtigt ist der zertifizierte Versender und in den Fällen des
§ 25 der Versandhändler.
(2) Die Entlastung wird nur gewährt, wenn der Entlastungsberechtigte
- 1.
- durch eine Eingangsmeldung zum vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument nachweist oder im Einzelfall auf andere Weise nachweisen kann, dass im anderen Mitgliedstaat
- a)
- die Alkoholerzeugnisse von der Steuer befreit sind,
- b)
- die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufgenommen wurden oder
- c)
- die fällige Steuer entrichtet worden ist,
- 2.
- im Fall des Versandhandels das Verfahren nach § 25 eingehalten hat und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in dem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist, oder
- 3.
- im Fall des Absatzes 1 Satz 2 den Nachweis erbringt, dass die Steuer für die Alkoholerzeugnisse in einem anderen Mitgliedstaat entrichtet worden ist.
(3)
1Wird im Fall des
§ 26 Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Alkoholerzeugnisse der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die auf Grund von
§ 26a Absatz 1 Nummer 4 erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erlassen oder erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat vorlegt.
2Dies gilt nicht für die Fälle, in denen die Alkoholerzeugnisse im Rahmen einer Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht wurden und verblieben sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1.
- das Entlastungsverfahren näher zu regeln und dabei für die Steuerentlastung eine für den Entlastungsberechtigten ausgestellte Versteuerungsbestätigung des Steuerschuldners vorzuschreiben,
- 2.
- zur Verwaltungsvereinfachung Mindestmengen vorzuschreiben sowie Steuerlagerinhaber von dem Entlastungsverfahren auszuschließen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 1 V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960, 1961; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 64 AlkStV Steuerentlastung bei der Beförderung von Alkoholerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs (vom 13.02.2023) ... In den Fällen des § 30 Absatz 1 des Gesetzes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem ... der Eingangsmeldung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments als Nachweis nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere Positionen enthält, ist ... anerkannt werden, in denen keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den Fällen des § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats vorzulegen. (3) ... Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach § 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder ... enthält. (4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes ist mit einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 bei dem Hauptzollamt zu ...
G. v. 21.06.2013 BGBl. I S. 1650
Artikel 3 BranntwMonAG Inkrafttreten ... Absatz 7, § 26 Absatz 3, § 27 Absatz 3, § 28 Absatz 4, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4, § 31 Absatz 3, § 32 Absatz 3 und § 37 treten am Tag nach der ...
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838