1Werden Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung die dem Versender nach
§ 18 Absatz 1 Satz 3 ausgehändigte Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung oder die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.
§ 77 AlkStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023) ... macht, 6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1 , § 35 Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 ...
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838