(1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.
(2)
1Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten.
2Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
3§ 37 bleibt unberührt.
§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz ... § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 3 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes ... die folgende Angabe eingefügt: „§ 37a Scoring". 2. § 30 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ersetzt: „(2) Eine Stelle im Sinne ... b) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 einen Verbraucher oder einen Darlehensnehmer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 3. entgegen § 30 Absatz 5 Daten ...