§ 30 - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2097 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 204-4 Datenschutz
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§ 30 Verbraucherkredite


§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat Auskunftsverlangen von Darlehensgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union genauso zu behandeln wie Auskunftsverlangen inländischer Darlehensgeber.

(2) 1Wer den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe mit einem Verbraucher infolge einer Auskunft einer Stelle im Sinne des Absatzes 1 ablehnt, hat den Verbraucher unverzüglich hierüber sowie über die erhaltene Auskunft zu unterrichten. 2Die Unterrichtung unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde. 3§ 37 bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 30 BDSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BDSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BDSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 43 BDSG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz ... § 30 Absatz 1 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt oder 2. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 2 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, 22. die sich aus § 30 Absatz 7 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ergebenden Rechte, 23. die sich aus § 491a Absatz 2 des Bürgerlichen ...
Artikel 3 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
... die folgende Angabe eingefügt: „§ 37a Scoring". 2. § 30 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 9 ersetzt: „(2) Eine Stelle im Sinne ... b) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: „2. entgegen § 30 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, Absatz 6 Satz 3 oder Absatz 7 einen Verbraucher oder einen Darlehensnehmer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder 3. entgegen § 30 Absatz 5 Daten ...
Artikel 4 VerbrKruKlNÄndG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
... § 2 Absatz 2 Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt: „14. die §§ 30 und 37a des Bundesdatenschutzgesetzes,". 2. § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und ...


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