§ 30 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 30 Verbundrelevanz


§ 30 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen verarbeiten im polizeilichen Informationsverbund ausschließlich

1.
personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung erforderlich ist;

2.
personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im Informationsverbund erforderlich ist

a)
zu erkennungsdienstlichen Zwecken, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 5 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte oder

b)
zu Zwecken der Fahndung nach Personen und Sachen, soweit das Bundeskriminalamt diese Daten nach § 16 Absatz 2 auch im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte

(Verbundrelevanz).

(2) 1Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen legen unter Beteiligung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Kriterien fest, die bestimmen, welche Straftaten nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen. 2Die Kriterien können sich an den unterschiedlichen kriminalistischen Phänomenbereichen orientieren. 3Die Kriterien sind in angemessenen Abständen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren. 4Die Festlegung und Aktualisierung dieser Kriterien erfolgen im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

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Zitierungen von § 30 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BKAG Informationssystem des Bundeskriminalamtes (vom 24.07.2025)
... Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29, 30 und 30a am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 ...
§ 80 BKAG Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
... Kategorien von Datenverarbeitungen nach Absatz 1 Nummer 2 enthalten Aussagen zu den Kriterien nach § 30 . (6) Das Bundeskriminalamt stellt das Verzeichnis und dessen Aktualisierungen der oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
§ 21 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 15.04.2026)
... im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 24 ...
§ 65 ZFdG Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich (vom 15.04.2026)
... im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 68 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 14 FoRiBG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 24 bleiben ... im Rahmen des polizeilichen Informationsverbundes nach den §§ 2, 29 und 30 des Bundeskriminalamtgesetzes erfolgt. Sonstige Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe aus § 68 bleiben ...

Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 171
Artikel 1 IVBKAG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 die folgende Angabe eingefügt: „§ 30a Besondere Regelungen für ... 3 wird die Angabe „§§ 29 und 30" durch die Angabe „§§ 29, 30 und 30a" ersetzt. 3. § 29 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 4. Nach ... und 30a" ersetzt. 3. § 29 Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. 4. Nach § 30 wird der folgende § 30a eingefügt: „§ 30a Besondere Regelungen ...


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