§ 29 Polizeilicher Informationsverbund, Verordnungsermächtigung
(1)
1Das Bundeskriminalamt ist im Rahmen seiner Aufgabe nach
§ 2 Absatz 3 Zentralstelle für den polizeilichen Informationsverbund zwischen Bund und Ländern.
2Es stellt zu diesem Zweck ein einheitliches Verbundsystem zur Verfügung.
(2)
1Das Verbundsystem erfüllt die Grundfunktionen nach
§ 13 Absatz 2.
2Innerhalb des Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander Daten zum Abruf und zur Verarbeitung zur Verfügung.
3Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt im Einvernehmen mit den Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder sowie im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die in den polizeilichen Informationsverbund einzubeziehenden Daten.
(3) 1Außer dem Bundeskriminalamt und den Landeskriminalämtern sind zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund berechtigt:
- 1.
- sonstige Polizeibehörden der Länder,
- 2.
- die Bundespolizei,
- 3.
- die Polizei beim Deutschen Bundestag,
- 4.
- mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben betraute Behörden der Zollverwaltung,
- 5.
- die Zollfahndungsämter,
- 6.
- das Zollkriminalamt und
- 7.
- die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden.
2Die am polizeilichen Informationsverbund teilnehmenden Stellen haben das Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach
§ 32 im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, abzurufen.
(4)
1Durch organisatorische und technische Maßnahmen hat das Bundeskriminalamt sicherzustellen, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeilichen Informationsverbund nur möglich sind, soweit die jeweiligen Behörden hierzu berechtigt sind.
2§ 12 Absatz 2 bis 5, die
§§ 14,
15 und
16 Absatz 1, 2, 5 und 6,
§ 18 Absatz 1, 2, 4 und 5,
§ 19 Absatz 1 und 2 sowie die
§§ 20 und
91 gelten entsprechend.
(5) 1Nur die Behörde, die Daten zu einer Person eingegeben hat, ist befugt, diese zu ändern, zu berichtigen oder zu löschen. 2Hat eine teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes Anhaltspunkte dafür, dass Daten unrichtig oder zu löschen sind, teilt sie dies umgehend der eingebenden Behörde mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich zu berichtigen oder zu löschen oder in ihrer Verarbeitung einzuschränken. 3Sind Daten zu einer Person gespeichert, kann jede teilnehmende Stelle des polizeilichen Informationsverbundes weitere Daten ergänzend eingeben.
(6) 1Das Auswärtige Amt ist zum Abruf im automatisierten Verfahren der Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung berechtigt, soweit dies für die Auslandsvertretungen in ihrer Eigenschaft als Pass- und Personalausweisbehörden erforderlich ist. 2Die Staatsanwaltschaften sind befugt, für Zwecke der Strafrechtspflege im automatisierten Verfahren abzurufen:
- 1.
- Fahndungsausschreibungen zur Festnahme und Aufenthaltsermittlung,
- 2.
- Daten über Freiheitsentziehungen und
- 3.
- Daten aus dem DNA-Analyse-System.
(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere im polizeilichen Informationsverbund gespeicherte Daten, die von den Staatsanwaltschaften zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden, zum automatisierten Abruf freizugeben, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
(8) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens ist für andere Behörden zur Erfüllung vollzugspolizeilicher Aufgaben sowie für die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben nach dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und der Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist.
Frühere Fassungen von § 29 BKAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 BKAG Informationssystem des Bundeskriminalamtes ... (3) Mit seinem Informationssystem nimmt das Bundeskriminalamt nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 ... nach Maßgabe der §§ 29 und 30 am polizeilichen Informationsverbund nach § 29 ...
§ 33a BKAG Schengener Informationssystem (SIS) (vom 07.03.2023) ... auf das SIS durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Ausgenommen ...
§ 33b BKAG Auf das SIS zugriffsberechtigte Stellen (vom 07.03.2023) ... staatlichen Stellen sind neben dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern und den in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden: 1. die Ausländerbehörden für die Zwecke des ...
Zitat in folgenden NormenGeldwäschegesetz (GwG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 31 GwG Auskunftsrecht gegenüber inländischen öffentlichen Stellen, Datenzugriffsrecht, Verordnungsermächtigung (vom 18.11.2023) ... gespeicherten, personenbezogenen Daten mit den im polizeilichen Informationsverbund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten automatisiert abzugleichen. Wird im Zuge des ... entgegenstehen. Die Regelungen der Sätze 1 bis 5 gehen der Regelung des § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes vor. Die Einrichtung eines weitergehenden automatisierten Abrufverfahrens für die ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz (SanktDG)
Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1160/19 - (zu § 18 Absatz 1 Nummer 2 und § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundeskriminalamtgesetzes)
B. v. 28.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 349
Entscheidung BVerfGE20241001 ... in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt ...
Sanktionsdurchsetzungsgesetz II
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 3 SIS-III-G Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes ... das Wort „Ermittlungsanfrage" eingefügt. 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. b) In ... (3) Zugriffe auf das SIS durch das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden erfolgen im polizeilichen Informationsverbund. Ausgenommen hiervon sind ... staatlichen Stellen sind neben dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern und den in § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden: 1. die Ausländerbehörden für die Zwecke des ... oder gezielten Kontrolle speichern, damit die Landeskriminalämter und die in § 29 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Behörden 1. Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der ...
Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/29_BKAG.htm