Tools:
Update via:
§ 30 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
| |
§ 30 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
§ 30 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bundespolizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmerinnen und Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit einer solchen Veranstaltung oder Ansammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten entstehen. 2Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) In den Fällen des § 8 hat die Bundespolizei die in Absatz 1 bezeichneten Befugnisse bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen auch außerhalb der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Örtlichkeiten und Objekte, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 entstandene Aufzeichnungen sowie daraus gefertigte Unterlagen sind unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung oder Ansammlung zu vernichten, soweit sie nicht benötigt werden
- 1.
- zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat oder
- 2.
- zur Verhütung von Straftaten bei oder im Zusammenhang mit Versammlungen, öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, weil die betroffene Person verdächtig ist, solche Straftaten vorbereitet oder begangen zu haben und deshalb Grund zu der Annahme besteht, dass sie auch künftig solche Straftaten begehen wird.
(4) Die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes sowie die entsprechenden Vorschriften der Versammlungsgesetzte der Länder bleiben unberührt.
Zitierungen von § 30 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 BPolG Einsatz mobiler Sensorträger für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs-, Tonaufnahme- und Tonaufzeichnungsgeräte
... erheben: 1. Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen nach § 30 , 2. Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte nach ...
§ 47 BPolG Kennzeichnung
... 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten. (4) Personenbezogene Daten, die nach den §§ 30 bis 34 und 63 erhoben worden sind, müssen erst mit der Speicherung in einem Vorgangs- oder ...
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
§ 106 BPolG Berichtspflichten; Evaluierung
... die Ausübung ihrer Befugnisse zu verdeckten Maßnahmen nach den §§ 25, 30 , 31, 31a, 31b, 33, 35 bis 41, 49 bis 51 und diesbezüglichen Übermittlungen nach § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/30_BPolG.htm
