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§ 29 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

§ 29 Meldeauflagen



(1) Die Bundespolizei kann gegenüber einer Person anordnen, sich an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer bestimmten Dienststelle der Bundespolizei zu melden (Meldeauflage), wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 13 Absatz 1 von erheblicher Bedeutung begehen wird und die Meldeauflage zur vorbeugenden Bekämpfung der Straftat erforderlich ist, oder

2.
die Meldeauflage zur Durchsetzung einer Ausreiseuntersagung erforderlich ist.

(2) 1Die Meldeauflage ist auf höchstens einen Monat zu befristen. 2Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. 3Die Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. 4Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 5Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 6Die Anordnung sowie deren Verlängerung sind sofort vollziehbar. 7Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

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Zitierungen von § 29 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
§ 104 BPolG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Absatz 1 zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...