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§ 26 - Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 28.10.2026; FNA: 13-7-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 26 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
§ 26 wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen
- 1.
- zur Abwehr einer Gefahr,
- 2.
- zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs,
- 3.
- im Grenzgebiet (§ 2 Absatz 2 Nummer 3) zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet oder zur Verhütung von Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 1,
- 4.
- in Fällen, in denen sich die Person in einer Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3), einer Anlage oder Einrichtung der Eisenbahnen des Bundes (§ 3), einer dem Luftverkehr dienenden Anlage oder Einrichtung eines Verkehrsflughafens (§ 4), dem Amtssitz eines Verfassungsorgans, einer Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) oder an einer Grenzübergangsstelle (§ 95 Absatz 1) oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
- 5.
- zum Schutz privater Rechte.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner die Identität einer Person feststellen, wenn sie
- 1.
- sich an einem Ort aufhält, in Bezug auf den Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
- a)
- Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben oder
- b)
- sich Straftäterinnen oder Straftäter verbergen,
- 2.
- sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in unmittelbarer Nähe hiervon aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten begangen werden sollen, durch die in oder an diesen Objekten befindliche Personen oder diese Objekte selbst unmittelbar gefährdet sind, und die Feststellung der Identität auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist, oder
- 3.
- an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Bundespolizei eingerichtet worden ist, um
- a)
- Straftaten von erheblicher Bedeutung oder
- b)
- Straftaten im Sinne des § 27 des Versammlungsgesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Versammlungsgesetze der Länder
(3) 1Die Bundespolizei kann zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie kann die betroffene Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und zur Prüfung mitgeführter Ausweisdokumente oder Grenzübertrittsdokumente deren Aushändigung verlangen. 3Die betroffene Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Identität oder die Berechtigung zum Grenzübertritt auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung oder der Berechtigung zum Grenzübertritt dienen, durchsucht werden.
(4) Die Bundespolizei kann, soweit es zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe nach § 1 Absatz 2, 3, 4 und 5 oder nach den §§ 2 bis 8 erforderlich ist, verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausgehändigt werden, wenn die betroffene Person auf Grund einer Rechtsvorschrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.
(5) 1Die Bundespolizei kann verlangen, dass sich Personen ausweisen, die eine Einrichtung der Bundespolizei (§ 1 Absatz 3) oder den Amtssitz eines Verfassungsorganes, eine Einrichtung eines Bundesministeriums oder einer gleichgestellten Einrichtung (§ 6) betreten wollen oder darin angetroffen werden. 2Diese Personen und von ihnen mitgeführte Sachen können bei der Einlasskontrolle durchsucht werden, wenn dies auf Grund der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogener Anhaltspunkte erforderlich ist.
Zitierungen von § 26 BPolG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BPolG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27 BPolG Erkennungsdienstliche Maßnahmen
... Bundespolizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn 1. eine nach § 26 Absatz 1 oder 2 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen ...
§ 30 BPolG Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen
... im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen an der Grenze oder den in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten personenbezogene Daten auch durch Anfertigung von Bild- und ... Gefahren für die öffentliche Sicherheit an der Grenze oder die Sicherheit der in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekten entstehen. Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn ...
§ 31 BPolG Selbsttätige Bildaufnahme- und Bildaufzeichnungsgeräte
... oder Gefahren für die Sicherheit an der Grenze oder 2. Gefahren für die in § 26 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Objekte oder für dort befindliche Personen oder Sachen. Der ...
§ 62 BPolG Richterliche Entscheidung
... Wird eine Person auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 3 , § 28 Absatz 3, § 61 Absatz 1 oder 2 oder § 66 Absatz 5 festgehalten, hat die ...
§ 63 BPolG Behandlung festgehaltener Personen
... Wird eine Person auf Grund des § 26 Absatz 3 Satz 3 , § 28 Absatz 3, § 61 Absatz 1 oder 2 oder § 66 Absatz 5 festgehalten, sind ihr ...
§ 66 BPolG Durchsuchung und körperliche Untersuchung von Personen; Entnahme von Blutproben
... Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 eine Person durchsuchen, wenn 1. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften ... Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, 4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ... kann die Bundespolizei ferner eine Person durchsuchen, wenn sie 1. sich an einem der in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Orte aufhält oder 2. sich in einem Objekt im Sinne des § 26 ... 2 Nummer 1 bezeichneten Orte aufhält oder 2. sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ...
§ 67 BPolG Durchsuchung von Sachen
... Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 23 Absatz 3, § 26 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach ... befindet, die sichergestellt werden darf, 4. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in ... kann die Bundespolizei ferner eine Sache durchsuchen, wenn 1. sie sich an einem der in § 26 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Orte befindet, 2. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 2 ... Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Orte befindet, 2. sie sich in einem Objekt im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 2 oder in dessen unmittelbarer Nähe befindet und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort ... Wasser- oder Luftfahrzeug handelt, in dem sich eine Person befindet, deren Identität nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 festgestellt werden darf; die Durchsuchung kann sich auch auf die in dem Fahrzeug enthaltenen ...
§ 81 BPolG Löschung von durch besondere Mittel der Datenerhebung oder vergleichbare Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten
... die durch eine Maßnahme nach § 15 oder durch Maßnahmen nach den §§ 22 bis 41 erlangt worden sind und die nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ... Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen nach § 15 oder den §§ 22 bis 41 ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 320
§ 42 BKAG Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen (vom 28.10.2026)
... nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begangen werden soll, kann das Bundeskriminalamt entsprechend § 26 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes die Identität einer Person feststellen, 1. um eine Gefahr abzuwehren, ...
§ 63 BKAG Allgemeine Befugnisse (vom 28.10.2026)
... der Gefährdungslage oder von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist; § 26 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, 2. verlangen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen, Nachweise ...
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 318
§ 10a ZollVG Zollbedienstete in den Vollzugsbereichen der Zollverwaltung; Befugnisse bei Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (vom 28.10.2026)
... erforderlich sind, befugt, 1. die Identität von Personen festzustellen; § 26 Absatz 3 des Bundespolizeigesetzes gilt entsprechend, 2. personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateien abzugleichen, ...
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