Artikel 31 - Datenverordnung (DatenV k.a.Abk.)

ABl. L, 2023/2854, 22.12.2023; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Geltung ab 12.09.2025, abweichend siehe Artikel 50
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Artikel 31 Spezifische Regelung für bestimmte Datenverarbeitungsdienste


Artikel 31 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die in Artikel 23 Buchstabe d, Artikel 29 und Artikel 30 Absätze 1 und 3 festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, bei denen die meisten zentralen Funktionen auf die spezifischen Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten wurden, oder wenn alle Komponenten für die Zwecke eines einzelnen Kunden entwickelt wurden und wenn diese Datenverarbeitungsdienste nicht im größeren kommerziellen Maßstab über den Dienstleistungskatalog der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten angeboten werden.

(2) Die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen gelten nicht für Datenverarbeitungsdienste, die als nicht produktionsbereite Version zu Test- und Bewertungszwecken und für einen begrenzten Zeitraum bereitgestellt werden.

(3) Vor dem Abschluss eines Vertrags über die Erbringung der in diesem Artikel genannten Datenverarbeitungsdienste unterrichtet der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten den potenziellen Kunden über die Verpflichtungen aus diesem Kapitel, die nicht gelten.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 ABl. L, 2025/90691, 9. September 2025 m.W.v. 22. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von Artikel 31 Datenverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2023 (09.09.2025)Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
vom 09.09.2025 ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Artikel 31 Datenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 DatenV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DatenV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 DatenV Begriffsbestimmungen (vom 22.12.2023)
...  38. „exportierbare Daten" für die Zwecke von den Artikeln 23 bis 31 und Artikel 35 die Eingabe- und Ausgabedaten einschließlich Metadaten, die unmittelbar oder ...
Artikel 10 DatenV Streitbeilegung
... Kunden und der Pflichten der Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten entsprechend Artikeln 23 bis 31 beizulegen. (5) Der Mitgliedstaat, in dem die Streitbeilegungsstelle niedergelassen ...
Artikel 37 DatenV Zuständige Behörden und Datenkoordinatoren
... gewahrt; b) die für die Anwendung und Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 verantwortliche zuständige Behörde muss über Erfahrungen ... zuständigen Behörden zur Gewährleistung der Durchsetzung der Artikel 23 bis 31 und der Artikel 34 und 35 im Einklang mit anderem Unionsrecht und mit der Selbstregulierung, die ...
Artikel 49 DatenV Bewertung und Überprüfung
... ihre wichtigsten Ergebnisse. Bei dieser Bewertung werden die Auswirkungen der Artikel 23 bis 31 , des Artikels 34 und des Artikels 35 - insbesondere in Bezug auf die Preisgestaltung und die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/2854 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 über harmonisierte Vorschriften für einen fairen Datenzugang und eine faire Datennutzung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie (EU) 2020/1828
ABl. L, 2025/90691, 09.09.2025
Berichtigung DatenVBer
... des alternativen Übergangszeitraums sichergestellt." 23. Seite 58, Artikel 31 Absatz 2 : Anstatt: „(2) Die in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen ...


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