(1) Im Gesetzgebungsverfahren nach den Artikeln 76 bis 78 des
Grundgesetzes sind die Abstimmungsfragen so zu fassen, daß sich aus der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen beschlossen hat,
eine Gesetzesvorlage beim Bundestag einzubringen
(Artikel
76 Abs. 1 des
Grundgesetzes),
zu einer Gesetzesvorlage der Bundesregierung Stellung zu nehmen und welchen Inhalt diese Stellungnahme hat (Artikel
76 Abs. 2 des
Grundgesetzes),
einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zuzustimmen (Artikel
78 des
Grundgesetzes),
wegen eines vom Bundestag beschlossenen Gesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu verlangen (Artikel
77 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes),
gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz Einspruch einzulegen oder ihn zurückzunehmen (Artikel
77 Abs. 3 Satz 1 und Artikel
78 des
Grundgesetzes).
Auch in allen anderen Fällen, in denen eine Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist, muß die Abstimmung eindeutig ergeben, ob der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen die Zustimmung erteilt. Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden.
(2) Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Entscheidend ist der Grad der Abweichung von der Vorlage. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat. Bei zustimmungsbedürftigen Gesetzen ist über einen Antrag gemäß Artikel
77 Abs. 2 Satz 1 des
Grundgesetzes vor der Beschlußfassung über die Zustimmung abzustimmen.
(3) Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten für die Empfehlungen der Ausschüsse entsprechend.