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§ 30 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 29 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte
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Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte
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§ 30 Einführungslehrgang
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und mit den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.
(2) Den Anwärterinnen und Anwärtern sollen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben in der praktischen Ausbildung nötigen Grundkenntnisse vermittelt werden.
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