§ 30 - Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2011 BGBl. I S. 2349 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Geltung ab 03.12.2011; FNA: 9241-23-30 Güterbeförderung
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§ 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden


§ 30 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach § 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.

(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 6. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 200 m.W.v. 11. Juli 2026

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Frühere Fassungen von § 30 ODV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2026Artikel 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 30 ODV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 ODV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ODV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 ODV Anwendung der Notfallverfahren (vom 11.07.2026)
... Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 ... ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
... wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 7 Notfallverfahren  ... einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der ... § 27 Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel ... ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ... 3 der Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind. § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der ... anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen." 4. Nach § 30 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 8 ...


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