(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben Marktüberwachungsmaßnahmen nach
§ 22 vorrangig an den ortsbeweglichen Druckgeräten durchzuführen, die in dem Durchführungsrechtsakt nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 angegeben sind.
(2) Während der Aktivierung eines Notfallmodus für den Binnenmarkt haben die Marktüberwachungsbehörden zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 27 ODV Anwendung der Notfallverfahren (vom 11.07.2026) ... Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel 18 ... ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses ...
V. v. 06.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 200
Artikel 1 16. GGRVÄndV Änderung der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ... wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu den §§ 27 bis 31 durch die folgende Angabe ersetzt: „Abschnitt 7 Notfallverfahren ... einer Benannten Stelle vorgeschrieben ist, und Maßnahmen zur Überwachung § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der ... § 27 Anwendung der Notfallverfahren (1) Die §§ 28 bis 30 sind anzuwenden, wenn 1. in einem Durchführungsrechtsakt des Rates nach Artikel ... ortsbewegliche Druckgeräte Notfallverfahren nach § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und § 30 aktiviert wurden. (2) Maßnahmen, die auf der Grundlage dieses Abschnitts ... 3 der Richtlinie 2010/35/EU als krisenrelevante Waren in Verkehr gebracht worden sind. § 30 Priorisierung von Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der ... anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterstützen." 4. Nach § 30 wird die folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt 8 ...