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PflFAssAPrV
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§ 30
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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
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§ 30 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 2 Staatliche Prüfung
Abschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung
§ 29
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§ 31
§ 30 Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie mit mindestens „ausreichend" benotet worden ist.
(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn beide Aufsichtsarbeiten bestanden sind.
§ 29
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