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§ 30 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 30 Meldung der Dienstleistungserbringung



(1) Wer beabsichtigt, in Deutschland als dienstleistungserbringende Person tätig zu sein, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zuständigen Behörde vorab schriftlich zu melden.

(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,

2.
ein Nachweis der Berufsqualifikation,

3.
eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat

a)
für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht, oder

b)
für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt worden ist,

4.
eine Erklärung, dass die meldende Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind, und

5.
eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass

a)
die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

b)
keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen.

(3) Die erstmalige Meldung ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

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Zitierungen von § 30 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 89 PflFAssAPrV Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
... und teilt der meldenden Person spätestens einen Monat nach vollständigem Eingang der in § 30 Absatz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes genannten Meldung und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung ...