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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 31 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)
Artikel 1 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe Artikel 14; FNA: 2124-30 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 31 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert
Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
- 1.
- über eine zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation nach § 32 verfügt,
- 2.
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem anderen gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
- a)
- die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
- b)
- die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleistungserbringung angestrebt wird, entspricht, in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in dem anderen gleichgestellten Staat nicht reglementiert ist und die meldende Person den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat oder in mehreren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem gleichgestellten Staat oder in mehreren gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,
- 3.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson ergibt,
- 4.
- in gesundheitlicher Hinsicht geeignet ist zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson und
- 5.
- über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind.
Zitierungen von § 31 PflFAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 89 PflFAssAPrV Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
... und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur Erbringung der Dienstleistung gemäß § 31 des Pflegefachassistenzgesetzes berechtigt ist oder ob die meldende Person eine Eignungsprüfung zur Erlangung einer ...
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