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§ 30 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 30 Amtszeit



(1) 1Die Amtszeit beträgt vier Jahre. 2Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) 1Schließt sich die Amtszeit der neuen Gleichstellungsbeauftragten nicht unmittelbar an die Amtszeit der Vorgängerin an, so verlängert sich die Amtszeit der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen, bis die Nachfolgerin bestellt ist. 2Die Verlängerung darf jedoch drei Monate nicht überschreiten.

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