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§ 31 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 31 Bestellung



(1) Jede Bestellung bedarf der Zustimmung der Soldatin.

(2) Die gewählte Kandidatin wird von der Dienststelle bestellt.

(3) Tritt zu einer Wahl keine Kandidatin an oder ist nach der Wahl keine Kandidatin gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Gleichstellungsbeauftragten und zur Stellvertreterin.

(4) 1Treten zur Wahl der Stellvertreterin nicht genügend Kandidatinnen an, oder sind nach der Wahl nicht genügend Kandidatinnen gewählt, bestellt die Dienststelle Soldatinnen aus dem Kreis der Wahlberechtigten zur Stellvertreterin. 2Die Anzahl der Stellvertreterinnen ergibt sich aus § 33 Absatz 2. 3Für die Bestellung der Stellvertreterin hat die Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. 4Ihrem Vorschlag soll die Dienststelle folgen.



 

Zitierungen von § 31 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 SGleiG Bestellung bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei Verhinderung
... Soldatinnen ohne Neuwahl. Bei Bestellung einer Stellvertreterin ohne Neuwahl gilt § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgt die Bestellung ...